Dem Schulgemeinschaftsausschuß (SGA) gehören gemäß SchUG § 64 Abs. 3 der/die Schulleiter*in und je drei Vertreter*innen der Lehrer*innen, der Schüler*innen und der Erziehungsberechtigten an. Der Vorstand des Elternvereins bestellt lt. Statuten, Abs.12(2) bzw. SchUG §64 Abs. 6 die Mitglieder seitens der Eltern für den SGA.
Dem SGA obliegt die Entscheidung über:
- mehrtägige Schulveranstaltungen
- die Erklärung einer Veranstaltung zur schulbezogenen Veranstaltung
- die Durchführung von Elternsprechtagen (einschl. Terminfestlegung)
- die Hausordnung
- die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen
- die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an schulfremden Veranstaltungen
- die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung
- die Durchführung von Veransltungen betreffen ddie Schulgesundheitspflege
- Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen
- die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen
- die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen
- schulautonome Schulzeitregelungen
- die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien
- die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern
- Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen
Die Beratung insbesondere über:
- wichtige Fragen des Unterrichtes
- wichtige Fragen der Erziehung
- Fragen der Planung von Schulveranstaltungen
- die Wahl von Unterrichtsmitteln
- die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln
- Baumaßnahmen im Bereich der Schule
Protokolle des SGA siehe auf der Schulwebsite.